Ausländische Altersvorsorge: Neue Steuerpflicht seit 2025

Wer im Ausland in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt hat, muss sich seit dem 1. Januar 2025 auf eine Gestzesänderung einstellen. Das Jahressteuergesetz 2024 hat eine wichtige Änderung gebracht – mit spürbaren Folgen für Rückkehrer:innen und Expatriates.

Was hat sich geändert?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Auszahlungen aus ausländischen Altersvorsorgeverträgen werden in Deutschland voll besteuert, wenn die Beiträge im Ausland steuerlich gefördert waren – unabhängig davon, ob Deutschland während der Ansparphase ein Besteuerungsrecht hatte. Vor der Reform wurden diese Leistungen – etwa aus US-amerikanischen 401(k)-Plänen oder Schweizer Pensionskassen – nur anteilig besteuert: entweder auf Ertragsanteilsbasis oder als sogenannter Nettobetrag (Leistung abzüglich Beiträge).

Beispiel: 401(k) Altersvorsorgeplan (USA)

US-Arbeitnehmer:innen zahlen regelmäßig aus unversteuertem Einkommen in ihre 401(k)-Pläne ein – steuerlich attraktiv im Ansparstadium. Vor der Reform wurden solche Auszahlungen in Deutschland nur auf den Unterschiedsbetrag (Kapital abzüglich Einzahlungen) besteuert. Jetzt gilt: Auch hier ist die gesamte Auszahlung steuerpflichtig, sofern es im Ausland eine Steuerbegünstigung für die Beiträge gab – was regelmäßig der Fall ist.

Handlungsmöglichkeiten

Wer die Auszahlung noch vor dem 1. Januar 2025 realisiert hat, konnte in vielen Fällen noch von der alten, günstigeren Regelung profitieren. Für alle anderen gilt nun:

  • Sorgfältige Prüfung bestehender Ansprüche und Auszahlungszeitpunkte,
  • Gestaltungsspielräume bei Rückkehr oder Wegzug nutzen und
  • Einzelfallanalyse zur steuerlichen Optimierung zwingend erforderlich.

Fazit

Die Neuregelung zur Besteuerung ausländischer Altersvorsorgeverträge ist eine stille, aber substanzielle Erweiterung der steuerlichen Tatbestände. Wer betroffen ist, sollte die neue Rechtslage verstehen und gestalten.