Eine Schweizer Familienstiftung darf nicht pauschal zur Zurechnungsbesteuerung herangezogen werden – das hat der BFH mit Urteil vom 3.12.2024 (IX R 32/22) entschieden. Das Gericht stellt klar: Die Vorschrift des § 15 Abs. 6 AStG ist europarechtswidrig, soweit sie Stiftungen in Drittstaaten von der Ausnahmeregelung ausschließt.
Was ist passiert?
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Familienstiftung in der Schweiz. Das Finanzamt unterstellte für die Jahre 2012–2016 eine sogenannte Zurechnungsbesteuerung (§ 15 AStG), obwohl die Destinatäre – also die deutschen Steuerpflichtigen – keine echte Verfügungsmacht über das Vermögen hatten.
Das Finanzgericht hatte die Steuerbescheide aufgehoben. Der BFH bestätigt nun: Die deutsche Regelung verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), da sie Drittstaaten wie die Schweiz nicht in die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 6 AStG einbezieht.
Was ist die Zurechnungsbesteuerung?
Kurz gesagt: Das Finanzamt tut so, als hätten die Destinatäre einer ausländischen Familienstiftung deren Erträge selbst erwirtschaftet – und versteuert diese in Deutschland, selbst wenn keine Ausschüttung erfolgt ist. Dies soll Steuervermeidung verhindern – etwa durch das „Zwischenparken“ von Vermögen in Stiftungen in Niedrigsteuerländern.
Inwieweit hat der Bundesfinanzhof die Regelung gekippt?
Der BFH stellt klar: Wenn § 15 Abs. 6 AStG eine Ausnahme vorsieht (bei rechtlich und tatsächlich entzogener Verfügungsmacht), dann muss diese auch für Stiftungen in Drittstaaten (wie die Schweiz) gelten. Denn:
- Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht nur innerhalb der EU, sondern auch gegenüber Drittstaaten.
- Eine pauschale Schlechterstellung von Drittstaaten-Stiftungen ist nicht gerechtfertigt, wenn die steuerlich relevante Einflussnahme fehlt.
Die Konsequenz
Wenn eine Stiftung im Drittstaat (z. B. Schweiz) so ausgestaltet ist, dass deutsche Destinatäre keine tatsächliche Verfügungsmacht haben, darf das Finanzamt keine Zurechnungsbesteuerung annehmen – auch nicht „vorsorglich“.
Was sollten Sie jetzt prüfen?
- Besteht eine ausländische Familienstiftung mit Bezug zu Deutschland?
- Hat das Finanzamt in der Vergangenheit Einkünfte zugerechnet – obwohl keine Ausschüttung erfolgte?
- Ist die Verfügungsmacht der deutschen Destinatäre zivilrechtlich ausgeschlossen?
Wenn ja, lohnt sich eine Prüfung der Rechtsmittel- und Änderungsmöglichkeiten.
Fazit
Das Urteil des BFH ist wegweisend für Mandant:innen mit ausländischen Familienstiftungen in Drittstaaten. Wer keine Verfügungsmacht hat, soll auch nicht fiktiv besteuert werden – und das unabhängig vom Sitzstaat der Stiftung. Gute Nachricht für alle, die bislang durch die Zurechnungsbesteuerung doppelt oder vorzeitig belastet wurden.
Sie sind Destinatar:in oder Stifter:in einer ausländischen Stiftung und möchten wissen, wie das Urteil Ihre Steuerpflicht beeinflusst? Sprechen Sie uns an – wir sind auf internationale Sachverhalte spezialisiert und beraten Sie gerne.