Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg wurde kürzlich angepasst und bringt für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, einige Neuerungen mit sich. Besonders relevant für viele in der Praxis ist dabei Art. 14 des DBA, der die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit regelt.
Grundzüge der Besteuerung nach Art. 14 DBA-Luxemburg
Gemäß Art. 14 DBA-Luxemburg wird das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Staat zugewiesen, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, aber in Luxemburg arbeitet, dann hat Luxemburg das Recht, den Arbeitslohn zu besteuern. Im Gegenzug stellt Deutschland diesen Arbeitslohn unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.
Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gerade in Zeiten zunehmender Flexibilität durch mobiles Arbeiten und Homeoffice können sich weitere Fragen ergeben. Art. 14 DBA-Luxemburg bietet für solche Fälle besondere Regelungen.
Homeoffice und mobile Arbeit: Die neue Bagatellgrenze
Ein zentrales Thema in der Praxis ist die Frage, wie Einkünfte besteuert werden, wenn die Arbeit teilweise im Wohnsitzstaat – also etwa im Homeoffice – ausgeübt wird. Die Neufassung des Art. 14 DBA-Luxemburg enthält nun eine Bagatellgrenze, die solchen Fällen Rechnung trägt.
Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit an bis zu 35 Tagen pro Kalenderjahr im Wohnsitzstaat oder in einem Drittstaat ausüben, unterliegen weiterhin der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, in diesem Fall Luxemburg. Diese Regelung erleichtert die steuerliche Behandlung für Arbeitnehmer, die gelegentlich im Homeoffice arbeiten, und vermeidet eine komplizierte Aufteilung des Arbeitslohns zwischen Deutschland und Luxemburg.
Fazit
Die Anpassungen im Art. 14 DBA-Luxemburg schaffen eine flexiblere Regelung für die Besteuerung von Arbeitnehmern, die grenzüberschreitend tätig sind. Gerade in einer Zeit, in der mobiles Arbeiten immer wichtiger wird, bieten diese Neuerungen eine Vereinfachung. Arbeitnehmer, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, profitieren von der neuen Bagatellgrenze, die die Notwendigkeit einer aufwendigen Einkommensaufteilung reduziert. Trotz der Erweiterung der Homeoffice-Regelung im DBA-Luxemburg bleibt für in Deutschland lebende Arbeitnehmer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung unter Umstände bestehen. Dies sollte im Einzelfall geprüft werden.