Grenzgängerregelung im DBA Österreich – Das hat sich geändert

Zum 1. Januar 2024 trat die überarbeitete Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich in Kraft. Die Änderungen der Regelung zielen darauf ab, die Besteuerung von Arbeitnehmern, die in einem Vertragsstaat arbeiten und im anderen wohnen, zu präzisieren und an die aktuellen Entwicklungen der Arbeitswelt anzupassen. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Änderungen.

Ausweitung der Grenzzone

Die wohl größte Änderung betrifft die Definition der Grenzzone. Während die bisherige Regelung einen starren 30-Kilometer-Radius um die Grenze vorsah, wird dieser Bereich nun flexibler gefasst. Alle Gemeinden, die vollständig oder auch nur teilweise innerhalb der 30-Kilometer-Grenzzone liegen, sind in die Regelung einbezogen. Diese Anpassung erweitert den Kreis derer, die von der Grenzgängerregelung profitieren können. Wer innerhalb dieser Zone seinen Hauptwohnsitz hat und üblicherweise in der Nähe der neuen Grenze arbeitet, wird auch nach der Regelung ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert (Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich).

Durch die Erweiterung können deutlich mehr Steuerpflichtige beidseits der Grenze von der Grenzgängerregelung erfasst werden. Dies sollte im Einzelfall stets überprüft werden.

Hauptwohnsitz in der Grenzzone

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft das Erfordernis des Hauptwohnsitzes. Während zuvor auch ein Zweitwohnsitz innerhalb der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates ausreichen konnte, wird dies nach der Neuregelung nicht mehr akzeptiert. Es muss unbedingt der Hauptwohnsitz in der Grenzzone liegen, um in den Anwendungsbereich der Grenzgängerregelung zu gelangen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz und damit wohl ihren Lebensmittelpunkt außerhalb der Grenzzone haben, künftig nicht mehr in den Genuss der Grenzgängerregelung kommen.

Homeoffice-Tätigkeit ab 1 . Januar 2024 unschädlich für Grenzgängerregelung

Besonders hervorzuheben ist die neue Regelung bezüglich der Anzahl der erlaubten Arbeitstage außerhalb der Grenzzone. Bisher war die arbeitstägliche Rückkehr an den Wohnsitz eine zentrale Voraussetzung für die Anwendung der Grenzgängerregelung. Bei Arbeitstagen, die im Homeoffice verbracht wurden, mangelte es nach Ansicht der Finanzverwaltung an eine Rückkehr, wodurch die Anwendung der Grenzgängerregelung in der Vergangenheit negiert werden konnte.

Dies ändert sich nun grundlegend: Grenzgänger dürfen ab dem 1. Januar 2024 bis zu 45 Arbeitstage pro Jahr ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig sein, ohne ihren Status als Grenzgänger zu verlieren. Auf eine arbeitstägliche Rückkehr kommt es somit nicht mehr an.

Für Grenzgänger bedeutet dies: Jeder Arbeitstag, an dem sie innerhalb der Grenzzone tätig sind, gilt als unschädlich – egal, ob sie im Ansässigkeitsstaat oder Tätigkeitsstaat arbeiten. Homeoffice-Tage innerhalb der Grenzzone sind somit unschädlich. Mit dieser Änderung wird der Fokus auf die tatsächliche Arbeitsausübung gelegt, was die Regelung an die veränderte Arbeitswelt anpasst.

Fazit

Die Änderungen der Grenzgängerregelung im DBA Österreich bieten Grenzgängern künftig mehr Flexibilität, insbesondere durch den Wegfall der Schädlichkeit der Tätigkeit im Homeoffice. Arbeitnehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass die Neuregelung auch strengere Vorgaben bezüglich der Tätigkeiten außerhalb der Grenzzone und der Definition des Hauptwohnsitzes enthält.