Workation & Steuer: Was gilt es zu beachten?

Das Arbeiten auf Reisen oder in einer entspannten Urlaubsatmosphäre erfreut sich aktuell immer größerer Beliebtheit. Jahr für Jahr begeben sich mehr Arbeitnehmer im Rahmen einer sogenannten Workation ins Ausland, um ihre berufliche Tätigkeit mit ihren privaten Reise- und Urlaubsplänen zu verbinden. Doch bei aller Freiheit und Flexibilität darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein solches Arbeitsmodell steuerliche Herausforderungen mit sich bringt. 

Auch für Arbeitgeber gilt es beim Thema „Workation & Steuer“, die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Blick zu behalten und steuerliche Risiken zu kennen. Unsere erfahrenen Steuerberater für internationales Steuerrecht stehen Ihnen dabei gern zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Integration einer Workation-Option in Ihr Unternehmen und beraten Sie zu allen diesbezüglichen Aspekten hinsichtlich des Steuerrechts. 

Nehmen jetzt Kontakt zu uns auf und sichern Sie sich eine Erstberatung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage und stehen Ihnen mit unserer Expertise in allen steuerrechtlichen Belangen zur Verfügung! 

Was ist Workation und was müssen Arbeitgeber diesbezüglich beachten?

Workation beschreibt eine Kombination aus Arbeit („work“) und Urlaub („vacation“), bei der Arbeitnehmer ihre Tätigkeit remote von einem beliebigen Ort aus durchführen können. Für Arbeitgeber bietet das Arbeitsmodell die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu motivieren und gleichzeitig deren Flexibilität sowie Produktivität zu fördern.  

Insbesondere, wenn die Workation im Ausland stattfindet, gibt es aus Sicht des Arbeitgebers allerdings einige rechtliche Aspekte zu beachten. Steuerliche Herausforderungen liegen bei der Betriebsstättenbegründung, Lohnsteuer und Sozialversicherung. 

Daher ist es ratsam, sich als Arbeitgeber professionell zum Thema „Workation & Steuer“ beraten zu lassen. Ziehen Sie die Einführung von Workation für Ihr Unternehmen in Betracht? Dann nehmen Sie Kontakt zu unserem erfahrenen Team auf und geben Sie alle damit verbundenen Steuerfragen in erfahrene Hände! 

Steuerrechtliche Regelungen bei Workation & Homeoffice

Besteuerung von Arbeitnehmern – Doppelbesteuerungsabkommen und 183-Tage-Regel

Bei einer Workation im Ausland spielt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem jeweiligen Aufenthaltsland eine zentrale Rolle. Grundsätzlich regeln diese Abkommen, in welchem Land der Arbeitslohn zu besteuern ist, um eine potenzielle Doppelbesteuerung zu vermeiden. 

Liegt die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Deutschland, ist der Arbeitslohn – wie auch bei Dienstreisen – in Deutschland zu versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Ausland aufhält und der Arbeitslohn wirtschaftlich nicht von einem Arbeitgeber im Ausland getragen wird. Greift diese Regelung nicht, ist das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zwischen Deutschland und dem anderen Staat nach den Arbeitstagen aufzuteilen.  

Je nach Doppelbesteuerungsabkommen kann die Berechnung 183-Tage unterschiedlich ausfallen. Für die Berechnung der 183-Tage-Grenze kann auf das Kalenderjahr oder auf einen zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten abzustellen sein. Darüber hinaus gilt es bei der Bemessung des Zeitraums zusätzlich zum Doppelbesteuerungsabkommen auch die nationalen Gesetzgebungen zu beachten. In einigen Ländern zählen schließlich nicht nur Arbeitstage, sondern auch Urlaubstage, Feiertage und Wochenenden in die 183 Tagen hinein. 

Hinweis: Die 183-Tage-Regel greift nur bei Angestellten und gilt nicht für Selbstständige. 

Arbeitgeber – Entstehung einer Betriebsstätte

Neben der Besteuerung des Arbeitnehmers kann auch das Risiko einer Betriebsstättengründung für das Thema „Workation & Steuer“ relevant werden. Wird durch die Workation eines Arbeitnehmers eine Betriebsstätte in einem anderen Staat gegründet, besitzt dieser Staat ein Besteuerungsrecht für einen Teil der Unternehmensgewinne, wodurch sich der administrative Aufwand für den Arbeitgeber maßgeblich erhöhen kann. 

Zur Entstehung einer solchen Betriebsstätte kommt es grundsätzlich dann, wenn ein Unternehmen im Ausland eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, über die wesentliche unternehmerische Geschäftstätigkeiten abgewickelt werden. Das deutsche Finanzamt geht in der Regel nicht vom Vorliegen einer Betriebsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet. Das gilt auch dann, wenn die Arbeit im Ausland verrichtet wird. Ausnahmen können jedoch bei leitenden Angestellten bestehen. 

Auch wenn aus deutscher Sicht im Ausland keine Betriebsstätte vorliegen mag, hindert dies andere Staaten nicht, nach Ihrem nationalen Recht aus Vorliegen einer Betriebsstätte als erfüllt anzusehen. Daher ist es möglich, dass deutsche Arbeitgeber eine ausländische Betriebsstätte begründen, wenn ein Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit dort im Ausland arbeitet. 

Darüber hinaus kann es auch zur Entstehung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte kommen. In diesem Fall begibt sich ein Geschäftsführer mittels Workation ins Ausland und arbeitet von dort aus regelmäßig im Homeoffice. Da an diesem Ort nun die operativen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen werden, kann dieser Ort als „Ort der Geschäftsleitung“ gelten und kann daher zur Gründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte führen. Diese Änderung kann wiederum zahlreiche steuerliche Folgen nach sich ziehen. Dazu gehört unter anderem, dass das Unternehmen im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig wird, stille Reserven aufgedeckt werden und möglicherweise auch eine Entstrickungsbesteuerung ausgelöst wird. 

Sie möchten sich im Bereich „Workation & Steuer“ absichern oder sich tiefgreifender zur Besteuerung von ausländischen Betriebsstätten informieren? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich professionell beraten! 

xbo.tax: Ihre Spezialisten für internationale Steuerangelegenheiten

In einer zunehmend vernetzten Arbeitswelt gewinnt das Konzept der Workation immer mehr an Bedeutung. Während es für Arbeitnehmer eine wunderbare Möglichkeit darstellt, ihre Arbeit mit ihren Reise- und Urlaubsplänen zu verbinden, stellt es Arbeitgeber in der Regel vor komplexe steuerliche Herausforderungen. Um Sie bei der Bewältigung dieser Aufgaben zu unterstützen, bieten wir von xbo.tax Ihnen unsere umfassende Unterstützung an.  

Unsere erfahrenen Fachberater für Internationales Steuerrecht helfen Ihnen, die steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit Workation zu minimieren und stellen sicher, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und lassen Sie sich von xbo.tax konkret zu Ihrem Fall beraten! 

Übrigens ist unsere Expertise im Bereich Workation und Steuer nicht nur theoretisch: Die Kolleginnen und Kollegen in unserer Kanzlei arbeiten selbst immer wieder zeitweise von anderen Ländern aus und kombinieren längere Reisen mit dem Arbeiten im Ausland.