{"id":590,"date":"2024-10-17T18:13:00","date_gmt":"2024-10-17T16:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/xbo.tax\/?p=590"},"modified":"2025-04-30T18:16:12","modified_gmt":"2025-04-30T16:16:12","slug":"grenzgaengerregelung-im-dba-oesterreich-das-hat-sich-geaendert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/xbo.tax\/de\/grenzgaengerregelung-im-dba-oesterreich-das-hat-sich-geaendert\/","title":{"rendered":"Grenzg\u00e4ngerregelung im DBA \u00d6sterreich \u2013 Das hat sich ge\u00e4ndert"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum 1. Januar 2024 trat die \u00fcberarbeitete Grenzg\u00e4ngerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und \u00d6sterreich in Kraft. Die \u00c4nderungen der Regelung zielen darauf ab, die Besteuerung von Arbeitnehmern, die in einem Vertragsstaat arbeiten und im anderen wohnen, zu pr\u00e4zisieren und an die aktuellen Entwicklungen der Arbeitswelt anzupassen. Nachfolgend ein \u00dcberblick \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ausweitung der Grenzzone<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die wohl gr\u00f6\u00dfte \u00c4nderung betrifft die Definition der Grenzzone. W\u00e4hrend die bisherige Regelung einen starren 30-Kilometer-Radius um die Grenze vorsah, wird dieser Bereich nun flexibler gefasst. Alle Gemeinden, die vollst\u00e4ndig oder auch nur teilweise innerhalb der 30-Kilometer-Grenzzone liegen, sind in die Regelung einbezogen. Diese Anpassung erweitert den Kreis derer, die von der Grenzg\u00e4ngerregelung profitieren k\u00f6nnen. Wer innerhalb dieser Zone seinen Hauptwohnsitz hat und \u00fcblicherweise in der N\u00e4he der neuen Grenze arbeitet, wird auch nach der Regelung ausschlie\u00dflich im Ans\u00e4ssigkeitsstaat besteuert (Art. 15 Abs. 6 DBA-\u00d6sterreich).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die Erweiterung k\u00f6nnen deutlich mehr Steuerpflichtige beidseits der Grenze von der Grenzg\u00e4ngerregelung erfasst werden. Dies sollte im Einzelfall stets \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hauptwohnsitz in der Grenzzone<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine weitere wesentliche \u00c4nderung betrifft das Erfordernis des Hauptwohnsitzes. W\u00e4hrend zuvor auch ein Zweitwohnsitz innerhalb der Grenzzone des Ans\u00e4ssigkeitsstaates ausreichen konnte, wird dies nach der Neuregelung nicht mehr akzeptiert. Es muss unbedingt der Hauptwohnsitz in der Grenzzone liegen, um in den Anwendungsbereich der Grenzg\u00e4ngerregelung zu gelangen. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, die ihren Hauptwohnsitz und damit wohl ihren Lebensmittelpunkt au\u00dferhalb der Grenzzone haben, k\u00fcnftig nicht mehr in den Genuss der Grenzg\u00e4ngerregelung kommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Homeoffice-T\u00e4tigkeit ab 1 . Januar 2024 unsch\u00e4dlich f\u00fcr Grenzg\u00e4ngerregelung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders hervorzuheben ist die neue Regelung bez\u00fcglich der Anzahl der erlaubten Arbeitstage au\u00dferhalb der Grenzzone. Bisher war die arbeitst\u00e4gliche R\u00fcckkehr an den Wohnsitz eine zentrale Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Grenzg\u00e4ngerregelung. Bei Arbeitstagen, die im Homeoffice verbracht wurden, mangelte es nach Ansicht der Finanzverwaltung an eine R\u00fcckkehr, wodurch die Anwendung der Grenzg\u00e4ngerregelung in der Vergangenheit negiert werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies \u00e4ndert sich nun grundlegend: Grenzg\u00e4nger d\u00fcrfen ab dem 1. Januar 2024 bis zu 45 Arbeitstage pro Jahr ganz oder teilweise au\u00dferhalb der Grenzzone t\u00e4tig sein, ohne ihren Status als Grenzg\u00e4nger zu verlieren. Auf eine arbeitst\u00e4gliche R\u00fcckkehr kommt es somit nicht mehr an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Grenzg\u00e4nger bedeutet dies: Jeder Arbeitstag, an dem sie innerhalb der Grenzzone t\u00e4tig sind, gilt als unsch\u00e4dlich \u2013 egal, ob sie im Ans\u00e4ssigkeitsstaat oder T\u00e4tigkeitsstaat arbeiten. Homeoffice-Tage innerhalb der Grenzzone sind somit unsch\u00e4dlich. Mit dieser \u00c4nderung wird der Fokus auf die tats\u00e4chliche Arbeitsaus\u00fcbung gelegt, was die Regelung an die ver\u00e4nderte Arbeitswelt anpasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00c4nderungen der Grenzg\u00e4ngerregelung im DBA \u00d6sterreich bieten Grenzg\u00e4ngern k\u00fcnftig mehr Flexibilit\u00e4t, insbesondere durch den Wegfall der Sch\u00e4dlichkeit der T\u00e4tigkeit im Homeoffice. Arbeitnehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass die Neuregelung auch strengere Vorgaben bez\u00fcglich der T\u00e4tigkeiten au\u00dferhalb der Grenzzone und der Definition des Hauptwohnsitzes enth\u00e4lt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum 1. Januar 2024 trat die \u00fcberarbeitete Grenzg\u00e4ngerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und \u00d6sterreich in Kraft. 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